Allgemeines zum Thema Betriebsrat


1. Betriebsrat? Was ist das??

 

Der Betriebsrat wird als Repräsentant der Belegschaft eines Betriebs zur Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber tätig. Wie und auf welche Art und Weise dies geschehen soll, ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Die heutige Betriebsverfassung basiert auf dem Betriebsrätegesetz aus dem Jahre 1920. Daran anknüpfend ist auch das BetrVG 1952 entstanden. Das momentan geltende BetrVG 1972 wurde im Laufe der Jahre mehrfach zwecks Weiterentwicklung der Betriebsverfassung abgeändert, zuletzt durch das umfangreichere Betriebsverfassungs-Reformgesetz im Jahr 2001.

In jedem Betriebsrat gibt es einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Wie viele einzelne Mitglieder ein Betriebsrat hat, richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebs. Bei Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, bei bis zu 50 aus drei Personen, bei bis zu 100 aus fünf Personen usw. (wird von § 9 BetrVG genau geregelt).

In der UPS-Hauptverwaltung mit mehr als 1.300 Mitarbeitern besteht der Betriebsrat aus 15 Mitgliedern.

Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Versäumen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit Arbeitszeit, so dürfen sie keine Einkommenseinbußen erleiden. Ab einer bestimmten Betriebsgröße werden einzelne Betriebsratsmitglieder sogar ganz von ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit freigestellt (wird von § 38 BetrVG genau geregelt). Das BetrVG verbietet es dem Arbeitgeber, Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit zu benachteiligen. Schließlich genießen Betriebsräte einen besonderen Kündigungsschutz, welcher im Kündigungsschutzgesetz verankert ist.