10. Noch etwas Wichtiges zum Thema Kündigungsschutz:
Diejenigen Arbeitnehmer, die in den Wahlvorstand gewählt sind, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Nach § 15 Abs. 3
(KSchG) ist die ordentliche Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstands vom Zeitpunkt seiner Bestellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und von diesem Zeitpunkt an gerechnet für
weitere sechs Monate grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt gem. § 15 Abs. 3a KSchG auch für die Initiatoren einer Wahl, also diejenigen
Arbeitnehmer, die zu einer Betriebsversammlung einladen bzw. die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragen (jedoch nur für die ersten drei aufgeführten Namen in der Einladung oder Bestellung).
Dieser besondere Kündigungsschutz gilt vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Wird ein Kandidat später dann nicht gewählt, gilt der Schutz für ordentliche Kündigungen vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an für genau drei Monate, § 15 Abs. 3a KSchG.
Auch die fristlose Kündigung geht nicht so leicht. Falls zu diesem Zeitpunkt noch kein Betriebsrat besteht, was bei einer erstmaligen Wahl des Betriebsrats immer der Fall sein wird, muss der
Arbeitgeber die an sich erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung durch das örtlich zuständige Arbeitsgericht ersetzen lassen (so entschied das Bundesarbeitsgericht).
Fazit: Sowohl die Initiatoren der Wahl als auch die Mitglieder des Wahlvorstands sind relativ gut gegen arbeitgeberseitige Kündigungen
geschützt.