Allgemeines zum Thema Betriebsrat

2. Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?


Der Betriebsrat wird im Rahmen der Aufgaben und Pflichten tätig, die sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben.

Das Grundanliegen des Betriebsverfassungsrechts ist, dem Betrieb eine Ordnung zu geben, in der einerseits die berechtigten Belange und Interessen der Belegschaft geltend gemacht werden können und in der andererseits die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers im Grundsatz gewahrt bleibt. So sollen vor allem die Organisation des Betriebs und der Arbeitsabläufe, der Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Belegschaft (Einstellungen, Versetzungen, Entlassungen) nicht der ausschließlichen Bestimmung des Arbeitgebers unterliegen. Der absoluten Leitungsbefugnis des Arbeitgebers werden daher überall dort durch das BetrVG Grenzen gesetzt, wo dies im Interesse der Belegschaft sowie auch der Persönlichkeit und des sozialen und gesundheitlichen Schutzes der Arbeitnehmer geboten ist. Dem Betriebsrat wurden außerdem vom Gesetzgeber Rechte eingeräumt, aufgrund derer er an betrieblichen Entscheidungen des Arbeitgebers zu beteiligen ist. Umfasst werden dabei die Bereiche der sozialen, der personellen und der wirtschaftlichen Angelegenheiten. Je nachdem, welcher Bereich konkret betroffen ist, stehen dem Betriebsrat Mitwirkungs-, Mitbestimmungs-, Beratungs- oder Informations­rechte zu.

Grundlegende Aufgabe ist aber auch das Wachen über die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Arbeitnehmer-Schutzvorschriften: Diese finden sich im Grundgesetz, in EU-Richtlinien, Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Weiterhin hat der Betriebsrat u.a. das Recht bzw. die Aufgabe, Maßnahmen die der Belegschaft des Betriebs dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen und die innerbetriebliche Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen sowie die Eingliederung von Schwerbehinderten zu fördern.