3. Wozu ein Betriebsrat?
Die Idee der Betriebsverfassung, also durch eine Vertretung der Arbeitnehmer diesen auf betrieblicher Ebene Mitspracherechte einzuräumen, hat eine lange Tradition. Vor allem im Zeitalter der
Industrialisierung wurden die Anfänge des Betriebsverfassungsrechts deutlich, als Arbeitgeber in Fabriken und im Bergbau zur Ausbeutung der Arbeitnehmer neigten und ihre Stellung zu dem eines
Diktators oder Tyrannen machten. Die Einführung der Institution Betriebsrat mitsamt der anfänglichen Mitbestimmungsrechte in sozialen und personellen Angelegenheiten bezweckte die Stärkung der
Position der Arbeitnehmer. Die Zeiten ändern sich, denn heute leben wir in einer Leistungsgesellschaft, in der mehr Arbeitskräfte auf dem Markt sind als tatsächliche
Arbeit vorhanden ist. Dadurch bedingt lastet auf der Arbeitnehmerschaft weit verbreitet ein gewisser Druck, vor allem natürlich die Angst vor einem Verlust des Arbeitsplatzes. Hier kann
ein Betriebsrat durch die im BetrVG vorgesehene Mitbestimmung und Beteiligung an innerbetrieblichen Veränderungen für einen adäquaten Ausgleich sorgen.
Das Betriebsverfassungsrecht zielt aber grundsätzlich nicht darauf ab, die wirtschaftlichen und unternehmerischen Entscheidungskompetenzen des Arbeitgebers durch Beteiligungsrechte des
Betriebsrats zu beschneiden. Vielmehr sollen in erster Linie soziale Belange der Arbeitnehmer geschützt werden, vor allem ein kollektiver Schutz gegenüber sozialen Härten aus wirtschaftlichen
Entscheidungen des Arbeitgebers gebildet und eine mitverantwortliche Teilnahme der Arbeitnehmer am betrieblichen Geschehen ermöglicht werden.