5. Wer ist wahlberechtigter Arbeitnehmer?
Das sind alle Arbeitnehmer und Auszubildende des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG). Ausgenommen ist der in § 5 Abs. 2 - 4 BetrVG genannte Personenkreis, insbesondere die leitenden Angestellten und Gesellschafter. Wahlberechtigt sind u.a. auch geringfügig
Beschäftigte, Aushilfen und Teilzeitkräfte sowie Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.