9. Nach der Wahl des Wahlvorstandes:
Aus den gewählten Mitgliedern des Wahlvorstandes heraus bestimmt die Betriebsversammlung den Vorsitzenden des Wahlvorstandes. Es ist hier noch einmal eine Wahl vorzunehmen, für die die absolute
Mehrheit (=mehr als 50 Prozent) der Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden Arbeitnehmer erforderlich ist. Unterbleibt die Wahl zum Vorsitzenden, ist dies kein "Beinbruch": Der Wahlvorstand
ist in diesem Fall berechtigt, seinen Vorsitzenden selbst zu bestimmen.
Es empfiehlt sich außerdem, auf der Betriebsversammlung ein oder mehrere Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand zu bestellen, da ansonsten für den Fall des Ausscheidens von Mitgliedern des
Wahlvorstandes eine Nachwahl vorgenommen werden müsste. Die Bestellung dieser Ersatzmitglieder geschieht ebenfalls durch Abstimmung.