7. Wie geht es dann weiter?
Nach § 16 Abs. 1 BetrVG bestellt der Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden
Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.
Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern
sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören.
Der Wahlvorstand hat die Wahl einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der
Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.