8. Nächster Schritt: Die Betriebsversammlung
Die Betriebsversammlung findet gem. § 44 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Die Zeit der Teilnahme ist den
Arbeitnehmern einschließlich zusätzlicher Wegezeiten genau wie Arbeitszeit zu vergüten. Besondere Fahrtkosten sind zu erstatten.
Die Einladenden eröffnen die Betriebsversammlung unter Hinweis auf deren Zweck und veranlassen sinnvoller Weise zuerst einmal die Wahl eines Leiters der Betriebsversammlung.
Bis zu dieser Wahl leiten die Einladenden offiziell selbst die Versammlung. Für die Wahl des Versammlungsleiters werden Vorschläge gesammelt. Für diese Wahl gibt es keine Formvorschriften,
es genügen also auch Handzeichen. Zum Betriebsversammlungsleiter ist gewählt, wer die relative Mehrheit (das ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen) auf sich vereint. Unterbleibt eine förmliche
Wahl des Versammlungsleiters, ist jedoch die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer erkennbar damit einverstanden, dass der die Versammlung Eröffnende die Leitung der Versammlung übernimmt, so hat
dies auf die Gültigkeit der Bestellung des Wahlvorstandes keinen Einfluss.
Sobald ein Versammlungsleiter feststeht, kann es mit der Wahl des Wahlvorstandes losgehen. Stimmberechtigt sind hierzu nicht nur alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs
(s.o.), sondern alle Arbeitnehmer des Betriebs, die an der Betriebsversammlung teilnehmen. Eine förmliche Wahl ist nicht erforderlich, sofern zweifelsfrei festgestellt werden kann, wer gewählt
ist. Die Wahl muss auch nicht geheim sein.
Nach § 16 Abs. 1 BetrVG besteht der Wahlvorstand aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern (eine ungerade Anzahl ist unbedingt
notwendig), von denen einer den Vorsitz übernimmt. Dies gilt auch für kleine Betriebe, in denen nur ein einköpfiger Betriebsrat zu wählen ist (siehe hierzu unbedingt die weiter unten folgenden
Ausführungen zum Thema "Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe"). Alle Teilnehmer der Betriebsversammlung sind berechtigt, Vorschläge zu machen. Werden mehr als drei Kandidaten
vorgeschlagen, ist eine Abstimmung durchzuführen. Diese findet in einem einheitlichen Wahlgang statt. Jeder einzelne in den Wahlvorstand zu wählende Arbeitnehmer muss mit der Mehrheit der Stimmen
der auf der Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer des Betriebs gewählt werden. Die (einfache) Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht nicht.
Beispiel: Ein Betrieb hat 110 Arbeitnehmer, von denen 100 auf der Betriebsversammlung erschienen sind. Jeder Arbeitnehmer, der in den Wahlvorstand gewählt werden soll, benötigt
somit mindestens für sich 51 Stimmen.
Gibt es nach dem Wahlgang keine drei Arbeitnehmer, die diese Hürde genommen haben, ist erneut abzustimmen.